Gartenordnung

    Kastanienstr..1 18239 Gorow, den 01.11.2010




    Die Ziele und des Kleingartenwesens (KGW) können nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einem Kleingartenverein (KGV) gemeinschaftlich Zusammenarbeit aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne  des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen. Sie tragen damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden, naturnahen Umwelt bei.
    Das KGW dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung.
    Das Wesensmerkmal des Kleingartens (KG) ist vor allem die kleingärtnerischen Nutzung.
    Mindesten 1/3 der Parzelle muß dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben.
    Der Garten ist entsprechend den jahreszeitlichen Bedingungen ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu halten.
    Die Gartenordung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und für den Kleingärtner bindend.

    Der mit dem ehemaligen VKSK der DDR abgeschlossene Kleingartennutzungsvertrag behält laut Bundeskleingartengesetzes (BKLG Absatz 1§ 20 a Pkt. 1 und 2 seine volle Gültigkeit  Rechtskräftigkeit) einschließlich die durch das Präsidium des Zen-tralvorstandes des VKSK beschlossenen Kleingartenordnung.

    GEMEINSCHAFTSANLGEN

    1.1Im Interesse aller Kleingärtner sowie Gäste, ist auf allen Flächen der Gemeinschaftsanlage ständig Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit zu gewährleisten.

    1.2Die Außenumzäunung, Wege, Rasenflächen und Anpflanzungen sind sauber zu halten, dieses trifft auch für die Uferzone des Teiches zu. Unrat darf nicht am Teichrand gelagert oder in den Teich geworfen werden.

    1..3Die Gartentore sind nach dem Passieren derselben ständig wieder zu verschließen. Ab Monat Mai bis September ist das Fußgängertor von 8:00 bis 19.00 Uhr offen zulassen.

    1.4Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit PKW oder Krad ist nur bis zu den jeweiligen Stellplätzen, unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme, gestattet
    1.5Besucher  benutzen die Besucherparkplätze. Sind sie besetzt, müssen Besucher ihre PKW an der Straße nach Gorow abstellen.

    1.6Radfahren ist in der Kleingartenanlage, unter Beachtung des Vorranges für Fußgänger, erlaubt.

    1.7In Ausnahmefällen, wie Anlieferung von Materialien, ist ein Befahren der Wege bis zum Garten unter Beachtung der Wegesituation. Für schwere Lasten sollten nur die Wintermonate, bei Frost, genutzt werden. Bei eintretenden Schäden sind vom Verursacher zu beheben.

    1.8Die Lagerung von Materialien außerhalb der Parzelle, darf nur kurzfristig erfolgen.

    1.9Der Pächter ist verpflichtet die seinen Garten umschließenden Wege bis zur Mitte sauber zu  halten. Rasen ist ständig kurz zu halten.

    1.1oDie den Pächter zugeordneten Pflegestücke sowie PKW-Abstellplätze sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Garten und PKW-Abstellplätze sind mit der Gartennummer, sichtbar, zu kennzeichnen.

    1.11.1 Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenan-lage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand/ Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.

    2 NUTZUNG

    2.1Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerischen zu
    Nutzen.  Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischer Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Der Erholungsnutzung darf der Gewinn von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein.

    2.2Anpflanzungen sind so vorzunehmen, dass sie den geltenden Vorschriften entsprechen  und nach Wachstum zu keinen Beeinträchtigung der Nachbargärten führen.

    2.2.1Obstgehölz:
    Die geeignete Baumform ist der Niederstamm-Obstbaum. Wuchshöhe 4 m.
    Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3,0 Meter, bei Beerenobst einschl. Himbeeren 1,0 Meter.
    2.2.2ZIERGEHÖLZ
    Auf je 1oo qm Gartenland, ist die Anpflanzung / der Stand von zwei Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 3,0 m zulässig. Ein Grenzabstand von 2,40 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Ziergehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten. Altbestände über 4,0 m sind einzukürzen bzw. zu beseitigen.

    2.2.3Waldbäume und andere heimischen Gehölze haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns. Auf Nebenwegen (Breite 2-4 m) ist die Anpflanzung von großwüchsigen Waldbäumen nicht zulässig.
    Für Bäume auf Gemeinschaftsflächen gilt die Baumschutzverordnung (Fällgenehmigungen sind einzuholen).
    Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden (Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Berberitzen, und Schneeball in Arten).
    Windschutz- und Lärmschutzpflanzung, Gemeinschaftshecken, der Gemeinschaft gehörende Bäume dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder geschnitten werden
    Rot- und Weißdorn ( Crataegus-Arten) dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes ( meldepflichtig beim Landespflanzenschutzamt), einer nicht zu bekämpfender Bakterienkrankheit, die auf die Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden.

    2.2.4EINFRIEDUNG
    Massive Einfriedung, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
    Eine Einfriedung der Parzelle zum Vereinsweg mit offenem Zaun ist gestattet, darf aber die Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.
    Der offene Zaun kann mit einer Hecke bepflanzt werden. Dabei darf eine Heckenhöhe von 1,10 m nicht überschritten werden, damit  der  Einblick in den Garten gewährleistet ist. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
    Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß unter Beachtung der Vogelbrutzeit (15 März bis 31 Juli ) durchzuführen.
    Die Grenzen zum Nachbargarten sind nicht mit Hecken und Koniferen zu bepflanzen. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 0,75 m mit engmaschigem Drahtgeflecht sind gestattet.

    2.3Übernachtungen mit vorrübergehenden Aufenthalt ist in den Gartenhäusern  gestattet- kein ständiger Wohnsitz.
    Eine Überlassung an Dritte darf nur kurzfristig und kostenlos erfolgen.

    .2.4Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel- auch Verkauf und Ausschank von Getränken ungeachtet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnis- sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbungen aller Art sind in Kleingärten unzulässig.


    2.5Haus- und Heimtiere gehören nicht zum Pachtgebrauch eines Kleingartens.
    Werden sie dennoch in die Kleingartenanlage mitgebracht, dürfen sie zu keiner Zeit  jemanden belästigen oder gefährden. Sie sind ausschließlich im Garten des jeweiligen Pächters zu halten. Mitgebrachte Hunde sind in der Kleingartenanlage grundsätzlich an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu halten. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhalter zu beseitigen. Hundrassen die in der Kanpfhundeverordung MV ganannt sind werden innerhalb der Anlge nicht geduldet.
    Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt das Mitbringen von Haus – und Heimtieren grundsätzlich zu untersagen.

    2.6Nichtkompostierbare Abfälle, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw.   sind in Eigenverantwortung abzufahren.
    Die wilde Beseitigung von Abfällen in und außerhalb  der Anlage ist  verboten.



    3.BEBAUUNG

    Die Art und der Umfang der baulichen Anlagen ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetzes, dem alten Kleingarten-Nutzungsvertrag mit dem ehemaligen VKSK bzw. einem neu abgeschlossenen Kleingartenvertrages.

    3.1Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung an der Gartenlaube und baulicher Nebenanlagen müssen dem Gartenvorstand schriftlich angezeigt werden. Stellwände müssen schriftlicht vom betreffenden Nachbar und vom Vorstand genehmigt werden.
    Der Vorstand der KGV entscheidet nach den gesetzlichen Bestimmungen (BKLG, der Satzung und Gartenordnung).

    3.2Nach der Befürwortung durch den Gartenvorstand muß die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt eigenverantwortlich eingeholt werden. Jegliche Abweichungen von genehmigten Bauzeichnungen sind unzulässig.

    3.3Alle Elektroanlagen müssen entsprechend den gültigen VDE – Vorschriften errichtet und betrieben werden.
    Der Elektroanschluß de4r Baulichkeit kann entsprechend der höchsten Absicherung von 16 Ampere genutzt werden, vorausgesetzt die Unterverteilung ist entsprechend abgesichert.

    3.4Alle Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den gültigen TRF-Vorschriften errichtet und betrieben werden.
    Fällige Überprüfungen sind vom Pächter in  Eigenverantwortung zu veranlassen. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten beim Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.

    3.5Der Pächter ist ab der Wasseruhr,  für seine Wasserleitung zuständig und verantwortlich. Arbeiten an Tonne, mit den Wasseruhren, darf nur vom Fachberater des Vorstandes durchgeführt werden.


    3.6Die baulichen Anlagen sind stets in einem guten Zustand zu erhalten.

    3.7Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich angelegt sein.

    3.8Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zioer- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3% der Gartenfläche, maximal 10 qm, als Bestandteil des Ziergartens einnehmen. Die Anlage eines Teiches darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt werden. Es sind Lehm, Tondichtungen oder geeignete Folien bzw. Fertigteile zu  verwenden.
     3.9Stellwände aus Holz müssen vom Vorstand genehmigt werden.



    4.Umweltschutz

    4.1Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall anzuwenden.

    4.2Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) in Kleingartenanlagen ist nach § 6 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes verboten.

    4.3Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor chemischem Pflanzenschutz. Nistgelegenheiten sowie Futter-Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten.

    4.4Allen pflanzlichen Abfälle sind zu kompostieren und die organischen Substanzen sind dem Boden zuzuführen, so daß mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird.

    4.5Unrat und Gerümpelablagerungen in und um Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbrennen ist nur in den Monaten März und Oktober nur gemeinsam erlaubt. Das Verbrennen ist nud an den veröffentichen Tag auf dem Vorgesehenen Platz gestattet.

    4.6Der Schnitt der Obstbäume und Beerensträucher sollte sachgerecht und regelmäßig durchgeführt werden.

    4.7Ungeklärte Abwasser, Fäkalien und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden. Sie sind über die gemeinsame Abwasseranlge zu entsorgen.

    5.Ruhe und Ordnung

    5.1Der Pächter ist verpflichtet auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seiner Gäste zu achten.
    Lärmen, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk und Musikapparate, Schießen und ähnliche den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschbelästigungen sind verboten

    5.2Eine die Nachbarn belästigende und dem Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
    Geräuschverursachende Gartengeräte oder rauschverbreitende Arbeiten im Garten können in de Hauptnutzungszeit vom 14.April bis 30. September zu folgenden Zeiten durchgeführt werden.
    Montag bis Freitag von   8:00     bis    13:00
                                      von   15:00    bis    19:00
    Sonnabend              von    8:00     bis    13:00
                                     Von 15:00   bis   18.00 (Nur Rasenmähen und Hecken schneiden )

    An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist der Gebrauch der o. g. Gartengeräten untersagt.

    5.3Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist in Einzelgärten
    von März bis Oktober verboten.

    5.4Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt.

    5.5Zum Parken von Kraftfahrzeugen hat der Pächter die seinen Garten zugeordneten Stellplatz zu nutzen.
    Parken auf dem Weg, gegenüber Parkplätzen, ist nicht erlaubt.

    5.6Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Gemeinschaftsanlage ist nicht statthaft.
    Das kurzfristige Aufstellen von Zelten im Garten ist erlaubt

    5.8 Auf dem Spiel-, sowie Volleyballplatz darf in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr sowie ab 20:00 Uhr kein ruhestörender Lärm verursacht werden.
    Ausnahme sind Vereinsgartenfeste.

    6.Sonstiges

    6.1Verstöße gegen die Gartenordnung, werden mit Bußgeld geahndet, danach mit schriftlicher Abmahnung. Wird die Ursache nicht nach angemessener Fristsetzung des Vorstandes behoben oder nicht unterlassen, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung führen.
    Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den § 8 PKT 2 oder § 9 (1) des Bundeskle3ingartengesetzes ergeben

    6.2 In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche Vorschriften rechtliche Bestimmungen im Sinne des Umweltschutzes u. a. sind neben dieser Ordnung einzuhalten.

    6.3Diese Gartenordnung wurde am 03.05.2003  mit Nachtrag vom 28.06.2008 durch die Mitgliederversammlung
    beschlossen und ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.
      



    Gorow,den 01-11-2010

          Otte
      Vorsitzender









 

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